Bauantrag / Baugenehmigung Stadt Lingen (Ems)
Bauantrag / Baugenehmigung Stadt Lingen (Ems)
Textblöcke ein-/ausklappenDie Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Leistungsbeschreibung
Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden oder der Bauaufsichtsbehörde per schriftlicher Mitteilung lediglich zur Kenntnis zu geben sind, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. Man unterscheidet zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO.
Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.
Für das digitale Baugenehmigungsverfahren ist ab dem 01.01.2024 ein Antrag über das digitale Bauamt zu stellen. Hilfreiche Erklärvideos zur Registrierung und zum Upload von Dateien in den Projektraum erhalten Sie auf der Internetseite von "ITeBAU".
Für die Einreichung digitaler Anträge benötigt die Entwurfsverfasserinnen oder der Entwurfsverfasser:
- Ein Nutzerkonto (BundID) (einmalige Anmeldung)
Um digitale Anträge im Serviceportal der Stadt Lingen (Ems) stellen zu können, ist der Identitätsnachweis mittels „Nutzerkonto“ erforderlich. Alle im Rahmen der Antragstellung mit hochgeladenen Bauvorlagen benötigen keine eigene qualifizierte elektronische Signatur (qes). Falls Sie noch keinen Login besitzen, können Sie sich schnell und einfach hier registrieren.
Für Nachreichung von Unterlagen benötigen Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser:
- Die technischen Voraussetzungen zur „qualifizierten elektronischen Signatur“ (qeS)
Alle Bauvorlagen und Dateien, die nach Antragstellung als Nachreichung oder Austauschunterlagen in den Projektraum (Conject) hochgeladen werden, benötigen eine qeS der für den Inhalt verantwortlichen Person.
Verfahrensablauf
Für das Antragsverfahren sind folgende Schritte erforderlich:
- Die Bauherrin oder der Bauherr erteilt einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser den Auftrag zur Einreichung eines Antrags. Somit wird die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser Bevollmächtigte/r der Bauherrin oder des Bauherrn. Damit dies Bevollmächtigung schriftlich fixiert und dem Bauamt bekannt wird, ist die Vollmacht zur Teilnahme am digitalen Bauamt auszufüllen und vom Bauherrin oder der Bauherr sowie Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser zu unterzeichnen und per Post oder Fax dem Bauamt zukommen zu lassen.
- Nach Anmeldung im Open Rathaus ruft die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser bei der Dienstleistung Bauantrag Online das für den Antrag benötigte Formular auf. Nachdem das Formular für den Antrag ausgefüllt worden ist und die gefertigten Bauvorlagen im PDF-Format als Anlagen hochgeladen worden sind, kann der Antrag abschließend durch einen Klick auf die Senden-Schaltfläche digital abgesendet werden.
- Der Bauantrag und die Bauvorlagen gehen im digitalen Bauamt ITeBAU der Stadt Lingen (Ems) ein. Es wird ein Projektraum eingerichtet - die digitale Bauakte. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser und die Bauherrin oder der Bauherr erhalten per Mail eine Einladung in den Projektraum.
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser sowie die Bauherrin oder der Bauherr registrieren sich in der Bauplattform unter Angabe von Kontaktdaten, Benutzername und Passwort und haben so die Möglichkeit, auf den eingerichteten Projektraum und die dort gespeicherten Dokumente entsprechend der ihnen zugewiesenen Rechte zuzugreifen. Näheres dazu kann in der unten verlinkten Anleitung (FAQ zu ITeBAU) für die Registrierung eingesehen werden.
- Die Bauaufsichtsbehörde bearbeitet den Bauantrag und stellt sämtlichen Schriftverkehr in den Projektraum. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser sowie der Bauherr oder die Bauherrin erhalten über neu in den Projektraum eingestellte Dokumente jeweils eine Benachrichtigung per E-Mail und können die Dokumente im Projektraum einsehen und herunterladen. Nachzureichende Bauvorlagen werden von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser in einen gesonderten Ordner hochgeladen. Diese müssen dann eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers enthalten. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens werden die Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen durch die Bauaufsichtsbehörde in die Bauplattform hochgeladen und zum Download bereitgestellt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Nds. Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von dem Wert des Bauvorhabens und dem Zeitaufwand der Bearbeitung und ergibt sich im Wesentlichen aus den Gebührenverzeichnissen zur BauGO.
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.
Bemerkungen
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Urheber
Hinweise / Besonderheiten
FAQ zu ITeBAU: https://www.itebau.de/faq
Bauplattform digitales Bauamt :https://ng.conject.com
conjectPM Help Center (by Aconex): https://cegbu-de.custhelp.com/