BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Leistungsbeschreibung

Mit einer Baulast können öffentlich-rechtliche Hindernisse für eine Bebauung ausgeräumt werden, indem eine Grundstückseigentümerin oder ein -Eigentümer öffentlich-rechtliche Bindungen auf einem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstückes eintragen lässt. Der erforderliche Inhalt der Baulast wird durch den Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege vorgegeben. Die Unterschriften aller Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten des zu belastenden Grundstücks sind vor der Bauaufsichtsbehörde zu leisten oder öffentlich zu beglaubigen. Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam.

  • Baulastverpflichtungserklärung - von allen Eigentümern und Erbbauberechtigten des zu belastenden Grundstücks unterschrieben (vor der Bauaufsichtsbehörde zu leisten oder öffentlich zu beglaubigen)
  • Kostenübernahmeerklärung
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte

Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.

Die Unterschriften aller Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten des zu belastenden Grundstücks sind vor der Bauaufsichtsbehörde zu leisten oder öffentlich zu beglaubigen.