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Bauantrag / Baugenehmigung Stadt Lingen (Ems)


Leistungsbeschreibung

Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden oder der Bauaufsichtsbehörde per schriftlicher Mitteilung lediglich zur Kenntnis zu geben sind, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. Man unterscheidet zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO.

 

DIGITALES BAUAMT

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Die Stadt Lingen (Ems) nutzt seit dem 01.01.2024 die digitale Bauplattform für die folgenden Anträge:

·         Bauantrag

·         Bauvoranfrage

·         Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung

·         Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme (Mitteilungsverfahren)

·         Abbruchanzeige

Das Einreichen von Anträgen gemäß § 3a NBauO erfolgt ausschließlich online über das Serviceportal der Stadt Lingen (Ems) unter Verwendung eines Nutzerkontos des Bundes nach dem Onlinezugangsgesetz (BundID) oder von "Mein Unternehmenskonto" (MUK). Analoge Unterlagen (Papieranträge) können nicht mehr akzeptiert werden und werden zurückgeschickt. Alle Bauvorlagen und Dateien, die nach Antragstellung als Nachreichung oder Austauschunterlagen in den Projektraum hochgeladen werden, benötigen eine qeS der für den Inhalt verantwortlichen Person.

Für die Einreichung digitaler Anträge benötigt die Entwurfsverfasserinnen oder der Entwurfsverfasser:

Für das Antragsverfahren sind folgende Schritte erforderlich:

 

·         Wer darf den Antrag stellen?

Die Bauherrin oder der Bauherr müssen sich bei der Einreichung von Anträgen durch eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (erklärende Person) vertreten lassen, soweit eine solche Person zu bestellen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO).

Die Bauvorlageberechtigung richtet sich nach § 53 der Niedersächsischen NBauO.

 

·         Wie kann ich den Antrag stellen?

Registrierung und Anmeldung

Um digitale Anträge im Serviceportal der Stadt Lingen (Ems) stellen zu können, ist die Authentifizierung mittels „Nutzerkonto“ über die BundID oder das MUK erforderlich. Der Nachweis der Identität der erklärenden Person erfolgt über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (eID) oder ein Elster-Zertifikat.

Einreichung des Antrags

Über aufgrführten Link: Bauantrag über das Bauportal lingen.meinamt.digital werden Sie nun auf das Bauportal der Stadt Lingen (Ems) weitergeleitet

Dort wird die Anmeldung mit einem zuvor erstellten Konto gefordert. Nach erfolgreicher Anmeldung erfolgt eine Weiterleitung zurück zum Bauportal. Nach Eingabe der erforderlichen Daten werden Sie gebeten, den Projektraum zu öffnen. Hier können Sie nun die entsprechenden Anträge auswählen.

 Bauvorlagen

Alle im Rahmen der Antragstellung mit hochgeladenen Bauvorlagen benötigen keine eigene qualifizierte elektronische Signatur (qeS).

Für die Nachreichung oder den Austausch von Unterlagen benötigen Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser die technischen Voraussetzungen zur „qualifizierten elektronischen Signatur“ (qeS).

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Bauvorlagen den Anforderungen der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) entsprechen müssen.

Bitte beachten Sie, dass Baulastverpflichtungserklärungen weiterhin in Papierform im Original eingereicht werden müssen.

 

·         Wie geht es mit dem Bauantrag weiter?

 Über den Projektraum erfolgt die weitere Kommunikation und der Schriftverkehr sowie das Nachreichen gegebenenfalls ergänzender oder weiterer Unterlagen.

Nach Abschluss des Verfahrens werden die entsprechenden Bescheide und geprüften Unterlagen im Projektraum zur Verfügung gestellt.

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Nds. Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von dem Wert des Bauvorhabens und dem Zeitaufwand der Bearbeitung und ergibt sich im Wesentlichen aus den Gebührenverzeichnissen zur BauGO.

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.