Eintragung einer Übermittlungssperre


Leistungsbeschreibung


Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
  • das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.

Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Widerspruch gilt nur für die eine zuständige Stelle, bei welcher dieser eingelegt wurde.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • formloser Antrag

Welche Gebühren fallen an?


Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare


Antrag auf Eintragung von Übermittlungssperren

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Kontakt

  • Fachbereich Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiterin Frau Tengen
  • Sachbearbeiterin Frau Christina Elfring
  • Sachbearbeiterin Frau Ulrike Els-Tüchter
  • Sachbearbeiterin Frau Christina Jeske
  • Sachbearbeiterin Frau Klaudia Muke
  • Sachbearbeiterin Frau Dagmar Spiekermann
  • Sachbearbeiterin Frau Sabine Willigmann