Übermittlungssperre eintragen lassen (Widerspruch gegen Datenweitergabe)
Leistungsbeschreibung
Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.
Verfahrensablauf
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen.
Der Antrag kann online, schriftlich oder persönlich durch Vorsprache im Bürgerbüro gestellt werden.
An wen muss ich mich wenden?
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser Antrag
Welche Gebühren fallen an?
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.