Geburtsanzeige (Erstbeurkundung)
Geburtsanzeige (Erstbeurkundung)
Textblöcke ein-/ausklappenDie Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Leistungsbeschreibung
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige sind die Eltern, sowie bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen zusätzlich die Träger dieser Einrichtung verpflichtet.
Für die Anzeige von Hausgeburten gelten besondere Bestimmungen.
Verfahrensablauf
Wenn Ihr Kind im St. Bonifatius Hospital geboren wird, erhält das Standesamt der Stadt Lingen (Ems) automatisch von der Krankenhausverwaltung eine schriftliche Geburtsanzeige. Andernfalls ist die Vorlage einer Geburtsbescheinigung von Ihrer Hebamme oder dem Arzt/ der Ärztin erforderlich.
Die Anmeldung des Kindes muss in jedem Fall immer zusätzlich persönlich von den Eltern/ einem Elternteil beim Standesamt vorgenommen werden. Sie sollte frühestens 2 Tage nach der Geburt des Kindes erfolgen. Buchen Sie hierfür bequem einen Termin über unsere Online-Terminvergabe.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der Stadt Lingen (Ems), wenn die Geburt im hiesigen Standesamtbezirk (Stadtgebiete und Stadtteile) stattgefunden hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Vollmacht (Ein Vordruck ist auf dieser Seite unter der Rubrik "Dokumente" zu finden)
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche, frühestens 2 Tage nach der Geburt, der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Dokumente
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zu den Formalitäten im Rahmen der Geburtsbeurkundung finden Sie hier.
Bemerkungen
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport