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  • Wohngeld Feststellung
  • Antrag schriftlich oder online
  • Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten
  • Wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und kann bei vergleichsweise konstantem Einkommen bis zu 24 Monate bewilligt werden
  • Danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig, der bis spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist
  • Kann als Miet oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) gewährt werden
  • Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht
  • Zuständigkeit: die örtliche Wohngeldbehörde am Wohnsitz

Leistungsbeschreibung

Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten.

Weitere Informationen zum Wohngeld in leichter Sprache finden Sie hier

Wohngeldanträge können bequem per Post eingereicht werden.  Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. 

Bei Beratungsbedarf nehmen Sie gerne telefonisch Kontakt zu uns auf, die meisten Fragestellungen können wir so einfach und kurzfristig zusammen klären.

Sollten Sie ein dringendes und erforderliches Anliegen haben, das nicht telefonisch oder schriftlich geklärt werden kann, nehmen Sie Kontakt zu uns auf und wir sprechen einen persönlichen Termin ab.

Zuständige Mitarbeitende:

Buchstabe Name
Heimbewohner A - Z Frau Dartmann
Bef - Da Frau Pricker
A - Ac und Db - Fi Frau Schrigten
B - Bee und Fj - Kl Frau Brinkmann
Ali - Al und Km - Po Herr Hinken
Am - Az und Pp - Schr Frau Bruns
Ad - Alh und Schs - Z Frau Dieck

Sie sind Mieterin oder Mieter

  • Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss

Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)

  • Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss

Sie befinden sich in Ausbildung oder Studium:

Wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BAB oder BAföG) dem Grunde nach zu stehen oder ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu stünden, besteht gem. § 20 WoGG kein Wohngeldanspruch.

  • Nachweise zum Einkommen
  • Nachweis zur Miete oder Belastung
  • ausgefülltes Antragsformular

Es fallen keine Gebühren an.

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Klage

Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Ob Sie möglicherweise einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie mit Hilfe unseres Wohngeldrechners prüfen:

Wohngeldrechner