Schulanmeldung Grundschulen Stadt Lingen
Schulanmeldung Grundschulen Stadt Lingen
Textblöcke ein-/ausklappen- Einschulung eines Kindes in die Grundschule
- Die Grundschule umfasst in Niedersachsen die Schuljahrgänge 1 bis 4.
- Es besteht eine Schulpflicht. Sie beginnt in dem Schuljahr, in dem ein Kind das sechste Lebensjahr bis zum 30. September vollendet.
- Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder in der für sie zuständigen Grundschule etwa 15 Monate vor Beginn des Schuljahres an, in dem die Kinder schulpflichtig sind.
- Kinder, die nach dem 1. Juli geboren wurden, können auf Wunsch der Eltern ein Jahr später eingeschult werden. (Flexibilisierung des Einschulungstermins)
- Erziehungsberechtigte können beantragen, dass Ihr Kind, das nach dem 1. Oktober geboren ist, an der Grundschule aufgenommen wird (Kann-Kind). Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
- Es findet eine Schuleingangsuntersuchung statt. Diese wird vom Gesundheitsamt organisiert. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für die Kinder Pflicht. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Einladung.
- Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Schuleinzugsbezirk der Wohnsitz ist.
Leistungsbeschreibung
Die Stadt Lingen ist Schulträger von 14 Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse bzw. ohne Bekenntnis und von zwei Grundschulen für Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses.
Die Grundschule umfasst in Niedersachsen die Schuljahrgänge 1 bis 4.
Es besteht für Ihr Kind eine Schulpflicht. In Niedersachsen wird es in der Regel eingeschult, wenn es bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet hat. Dazu zählen auch Kinder, die am 1. Oktober ihren 6. Geburtstag haben.
Auch Kinder, die nach dem 1. Oktober geboren sind (sogenannte Kann-Kinder), können angemeldet werden; einen besonderen Stichtag gibt es hier nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie über das Anmeldverfahren für die für Ihr Kind zuständige Grundschule informiert. Die Stadt Lingen als Schulträger teilt Ihnen den Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Der Wohnort entscheidet, welche Schule(n) für Sie zuständig ist.
In Niedersachsen werden alle Kinder vor der Einschulung im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung hinsichtlich ihres Entwicklungs- und Gesundheitszustands ärztlich untersucht. Dabei werden schulrelevante Stärken und Schwächen des Kindes ermittelt, Sie werden beraten und ggf. Fördermaßnahmen für Ihr Kind empfohlen. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für Ihr Kind Pflicht. Sie erhalten eine Einladung.
Ihr schulpflichtiges Kind kann für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund seines Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass es nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten kann. Es kann zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden. Die Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung Ihres Kindes trifft die Schulleitung nach Beratung mit Ihnen als Erziehungsberechtigte.
Wenn Ihr Kind in der Zeit vom 2. Juli bis zum 1. Oktober seinen sechsten Geburtstag hat, können Sie den Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung um ein Jahr hinausschieben. Diese muss nicht begründet werden (Flexibilisierung des Einschulungstermins).
Verfahrensablauf
Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie über das Anmeldverfahren für die für Ihr Kind zuständige Grundschule informiert. Die Stadt Lingen als Schulträger teilt Ihnen den Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Der Wohnort entscheidet, welche Schule(n) für Sie zuständig ist.
Die zuständige Schule können Sie auch über die Dienstleistung "Schulfinder Grundschulen Stadt Lingen" ermitteln.
Die Anmeldung müssen Sie über diese Seite direkt bei Ihrer zuständigen Grundschule online vornehmen.
In Niedersachsen werden alle Kinder vor der Einschulung im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung hinsichtlich ihres Entwicklungs- und Gesundheitszustands ärztlich untersucht. Dabei werden schulrelevante Stärken und Schwächen des Kindes ermittelt, Sie werden beraten und ggf. Fördermaßnahmen für Ihr Kind empfohlen. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für Ihr Kind Pflicht. Sie erhalten eine Einladung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Schuleinzugsbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Zuständige Stelle
Zuständige Grundschule
Schuleingangsuntersuchung: Kinder- und Jugendärztlicher Dienst des Gesundheitsamtes
Welche Unterlagen werden benötigt?
Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
Kopie der Taufbescheinigung des Kindes (falls zutreffend)
Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Anmeldetermin wird durch den Schulträger festgelegt. Dieser liegt in der Regel im Mai des Jahres, bevor das Kind schulpflichtig wird.
Die formlose Erklärung zum Hinausschieben des Schulbesuchs um ein Jahr ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der zuständigen Schule abzugeben.
Dokumente
Was sollte ich noch wissen?
Inklusion/ Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung: In Niedersachsen sind alle Schulen inklusive Schulen. Sie ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten und barrierefreien Zugang. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können entscheiden, ob ihr Kind eine Grundschule oder eine Förderschule besuchen soll. Da der Primarbereich der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen ausgelaufen ist, gehen alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in die Grundschule. Ansprechpartner sind neben der Grundschule die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) und die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI).
Sprachförderung: Seit dem Schuljahr 2018/2019 wird die Sprachentwicklung aller Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, dort durch die sozialpädagogischen Fachkräfte beobachtet, dokumentiert und alltagsintegriert gefördert. Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, ist die Sprachkompetenz des Kindes zu erfassen, ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten darüber zu führen und bei Bedarf eine individuelle und differenzierte Sprachförderung einzuleiten. Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte besuchen, stellt die zuständige Grundschule im Rahmen der Schulanmeldung die Sprachkenntnisse fest und richtet für Kinder, die im Schuljahr vor der Einschulung keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, Sprachfördermaßnahmen ein. Diese Sprachförderung ist im Niedersächsischen Schulgesetz rechtlich verankert und die Teilnahme daran ist für die betreffenden Kinder verpflichtend (vorgezogene Schulpflicht).
Zuständige Grundschule: Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Grundschule ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Dieser kann frühestens sechs Monate vor der Einschulung gestellt werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Kindes an der für den Schuleinzugsbezirk zuständigen Grundschule. Auch im Falle eines geplanten Umzugs zwischen Anmeldetermin und Einschulung ist der Wohnort am Anmeldestichtag maßgebend.