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Zählerstandsmitteilung


Leistungsbeschreibung

Einbau eines geeichten Wassermessers (Zwischenzähler) gem. § 4 Abs. 4 und 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems).

Gemäß § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) wird für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach dem abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem  Kalenderjahr innerhalb zweier Monate bei der Stadt Lingen (Ems); Fachdienst Kassen- und Steueramt, Elisabethstr. 14-16, 49808 Lingen (Ems), einzureichen (bis 28.02.). Sie sind durch Wassermesser nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen (§ 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems)).  

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt.

Der Antrag ist nach dem abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem  Kalenderjahr innerhalb zweier Monate bei der Stadt Lingen (Ems); Fachdienst Kassen- und Steueramt, Elisabethstr. 14-16, 49808 Lingen (Ems), einzureichen (bis 28.02.)