Osterfeuer / Brauchtumsfeuer


Leistungsbeschreibung


Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.

An wen muss ich mich wenden?


An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Hinweise / Besonderheiten


    1. Ein Brauchtumsfeuer wie das Osterfeuer dient ausschließlich der Brauchtumspflege und darf nicht zur Abfallentsorgung missbraucht werden. Es dürfen nur pflanzliche Stoffe (Sträucher, Reisig, Äste, Scheitholz usw.), aber kein Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen, Altöl oder sonstige Abfälle (z.B. Kunststoffe) verbrannt werden. Abfälle, die rechtswidrig beim Osterfeuer abgeladen worden sind, können auf Kosten des Verursachers/Grundstückseigentümers durch die Stadt Lingen (Ems) entfernt werden.
    2. Die Genehmigung zum Abbrennen eines Osterfeuers ist bis spätestens drei Wochen vor Abbrenntermin bei der Stadt Lingen (Ems), Fachdienst Umwelt, zu beantragen. Wesentliche Kriterien für die Genehmigung sind die Brauchtumspflege und der öffentliche Charakter der Veranstaltung. Diese Bedingungen werden grundsätzlich als erfüllt angesehen, wenn das Osterfeuer von einem örtlichen Verein oder Organisation veranstaltet wird. Daneben können aber auch Nachbarschafts-/Straßengemeinschaften eine Genehmigung erhalten, wenn sich das Abbrennen eines Osterfeuers in dieser Gemeinschaft über einen längeren Zeitraum verfestigt hat.
    3. Das Material darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden, damit möglichst weitgehend vermieden wird, dass Tiere in dem Material Unterschlupf suchen. Das Brennmaterial darf erst am Vortag des Entzündungstermins  vorsichtig umgeschichtet und zu einem Haufen zusammengefasst werden. Dieses Umsetzen dient dazu, dass ungeeignete Stoffe aussortiert werden können und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.
    4. Es dürfen maximal 150 cbm brennbares Material je Osterfeuer aufgeschichtet werden.
    5. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt sein. Ein über mehrere Tage dahin schwelendes Feuer ist nicht mit dem Brauchtum vereinbar.
    6. Beim Verbrennen sollten folgende Mindestabständeeingehalten werden:
      • 50 mzu Gebäuden mit harter Bedachung
      • 100 m zu
        • - Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und/oder mit weicher Bedachung
        • - öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen,
        • - Wäldern,
        • - Heide, Wallhecken und entwässerten Mooren,
        • - Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen,
        • - Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen, Öllager, Tankstellen etc.
      • 300 mzu Krankenhäusern, Seniorenheimen, Kindergärten und Schulen
    7. Das Feuer ist untersagt:
      • - bei lang anhaltender trockener Witterung
      • - bei starkem Wind
      • - auf moorigem Untergrund
      • - in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten
    8. Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklungen entstehen.
    9. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (Benzin, Heizöl, Altöl usw.) oder anderen Brennstoffen (z.B. Altreifen) in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
    10. Das Abbrennen ist ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen des Feuers erloschen sein.
    11. Funkenflug ist zu vermeiden (Brandgefahr). Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.
    12. Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.

     
    Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße neben einer kostenpflichtigen Beseitigung auch eine Bußgeldverfahren nach abfall-, ordnungs- oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen nach sich ziehen können.

Kontakt

  • Fachdienst Umwelt

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiterin Frau Glück