Vollmacht für die Teilnahme am digitalen Bauamt


Leistungsbeschreibung


Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt. Für das digitale Baugenehmigungsverfahren ist ab dem 01.01.2024 ein Antrag über das digitale Bauamt zu stellen. 

Zur Teilnahme am digitalen Bauamt ist es notwendig, dass die Bauherrin oder der Bauherr einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser den Auftrag zur Einreichung eines Antrags erteilt. Somit wird die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser Bevollmächtigte/r der Bauherrin oder des Bauherrn. Damit dies Bevollmächtigung schriftlich fixiert und dem Bauamt bekannt wird, ist die Vollmacht zur Teilnahme am digitalen Bauamt auszufüllen und vom Bauherrin oder der Bauherr sowie  Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser zu unterzeichnen und per Post oder Fax dem Bauamt zukommen zu lassen.

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  • Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege