Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für ausgebildete Fachkräfte


Leistungsbeschreibung


Unternehmen und Fachkräfte aus Drittstaaten können, sofern ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, das reguläre Einreiseverfahren durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzen. 

Ein wesentlicher Vorteil, den das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber und Fachkraft mit sich bringt, sind verkürzte Fristen, sowohl im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Auslandsvertretung.

Verfahrensablauf


Einen Überblick über den gesamten Prozess des beschleunigten Fachkräfteverfahrens finden Sie hier.

Die Ausländerbehörde agiert im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens als zentrale Verfahrensmittlerin.

Für die Einleitung des Prozesses nehmen Sie bitte Kontakt zur Ausländerbehörde auf. 

Voraussetzungen


  • Die Fachkraft muss namentlich benannt sein.
  • Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor.
  • Die Fachkraft will zu einem der oben genannten Aufenthaltszwecke einreisen.
  • Die Fachkraft hält sich in ihrem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat auf, aus dem sie visumpflichtig ist.
  • Die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft liegt vor.
  • Es liegt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor.
  • Die Fachkraft verfügt gegebenfalls über ausreichende Sprachkenntnisse (z.B. für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen).

Welche Unterlagen werden benötigt?


Die benötigten Unterlagen teilt Ihnen die Ausländerbehörde auf Anfrage mit.

Welche Gebühren fallen an?


Die Gebühr für die Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei der Ausländerbehörde beträgt erfolgsunabhängig 411,00 Euro.

Was sollte ich noch wissen?


Weiterführende Informationen erhalten Sie hier: www.make-it-in-germany.com