BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Geburtsanzeige (Erstbeurkundung)


Leistungsbeschreibung

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

Zur Anzeige sind die Eltern, sowie bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen zusätzlich die Träger dieser Einrichtung verpflichtet.

Für die Anzeige von Hausgeburten gelten besondere Bestimmungen.

Wenn Ihr Kind im St. Bonifatius Hospital geboren wird, erhält das Standesamt der Stadt Lingen (Ems) automatisch von der Krankenhausverwaltung eine schriftliche Geburtsanzeige. Andernfalls ist die Vorlage einer Geburtsbescheinigung von Ihrer Hebamme oder dem Arzt/ der Ärztin erforderlich.

Die Anmeldung des Kindes muss in jedem Fall immer zusätzlich persönlich von den Eltern/ einem Elternteil beim Standesamt vorgenommen werden. Sie sollte frühestens 2 Tage nach der Geburt des Kindes erfolgen. Buchen Sie hierfür bequem einen Termin über unsere Online-Terminvergabe.

Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der Stadt Lingen (Ems), wenn die Geburt im hiesigen Standesamtbezirk (Stadtgebiete und Stadtteile) stattgefunden hat. 

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Vollmacht (Ein Vordruck ist auf dieser Seite unter der Rubrik "Dokumente" zu finden)
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
  • PersonalausweisReisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche, frühestens 2 Tage nach der Geburt, der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Weitere Informationen zu den Formalitäten im Rahmen der Geburtsbeurkundung finden Sie hier.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport