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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes beenden, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Unternehmens, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle in eine andere Gemeinde verlegen und sich dadurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

In diesem Fall ist jedoch nur noch eine Anmeldung bei der neuen zuständigen Behörde erforderlich.
Eine separate Abmeldung bei der bisherigen Gewerbebehörde ist nicht mehr notwendig – diese erfolgt künftig automatisch im Rahmen der neuen Anmeldung.

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung weiterhin erforderlich. In diesem Fall melden Sie Ihren Betrieb zunächst unter der bisherigen Rechtsform ab und anschließend unter der neuen Rechtsform wieder an.

Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innerhalb derselben Gemeinde verlegen, ohne dass sich die Zuständigkeit ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Die Abmeldung ist von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorzunehmen:

  • Einzelgewerbe: durch die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden selbst,
  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): durch die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter,
  • Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG): durch alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter jeweils einzeln.

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren abmelden.

  • Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung“ - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Das Formular „GewA 3“ liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
  • Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
  • Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
  • Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
     

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, , in deren Bezirk die Tätigkeit bisher ausgeübt

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, , in deren Bezirk die Tätigkeit bisher ausgeübt

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

  • Betriebsauflösung oder
  • Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder 
  • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
     

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
     

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Bei der Stadt Lingen (Ems) sind dies 15,00 EUR.

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.

Alternativ zu unserem Onlinedienst stehen Ihnen hier die PDF-Formulare zum postalischen Einreichen zur Verfügung: 

Gewerbeabmeldung

Beiblatt zur Gewerbeabmeldung