Kehrbezirksausschreibung und Bewerbung
Kehrbezirksausschreibung und Bewerbung
Die Stadt Lingen (Ems) schreibt zum 01.01.2026 die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für folgenden Bezirk aus: Kehrbezirk OS/EL-03-02
Den vollständigen Ausschreibungstext mit Anlage finden Sie hier oder unter www.lingen.de/ausschreibungen.
Die Bewerbungsfrist endet am 06.10.2025 (Eingang bei der Behörde). Weitere Informationen erhalten Sie gerne von Frau Koch.
Leistungsbeschreibung
Die Ausschreibung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).
Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) ist gem. § 10 Abs. 1 SchfHwG auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet oder auf Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG das 70. Lebensjahr vollendet.
Voraussetzungen
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen persönlich, fachlich und gesundheitlich geeignet sein, die Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auszuüben und die hierfür erforderlichen Rechtskenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Gem. § 9a Abs. 1 SchfHwG müssen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks für die gesamte Dauer der Bestellung vorliegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen müssen der schriftlichen oder elektronischen Bewerbung bzw. den beizufügenden Anlagen entnommen werden können:
- Schriftliche oder elektronische Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und eine Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten enthält
- Tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält
- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Zeugnisse mit Noten über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind
- Schriftliche lückenlose Nachweise mit Angabe zu Beginn und Ende über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten der letzten 15 Jahre bis zum Tag der Ausschreibung, insbesondere in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen, Arbeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnissen oder Bescheinigungen des Arbeitsamtes o.ä.; aus den Nachweisen muss die Dauer der jeweiligen Tätigkeiten (Beginn und Ende) hervorgehen
- Nachweis über gesetzlich begünstigte Ausfallzeiten (Grund- oder Zivildienst, Mutterschutz, Elternzeit, Pflegeurlaub)
- Nachweise über produktneutrale, berufsbezogene Fortbildungen/Weiterbildungen mit mindestens sechs zusammenhängenden Unterrichtsstunden für die letzten sieben Jahre vor dem Tag der Ausschreibung anhand geeigneter Dokumente (Teilnahmebescheinigungen o.ä.) mit Angabe des konkreten Stundenumfangs der Fortbildung
- Nachweise über erworbene Zusatzqualifikationen
- Nachgewiesene Führung von Kehrbezirksinhabern eines durch ZDH-ZERT zertifizierten Betriebes mit dem Gütesiegel „Fachbetrieb Schornsteinfegerhandwerk“ oder vergleichbarer Einzelzertifizierung (maßgeblich sind die 3 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung für diesen Kehrbezirk)
- Nachgewiesene Hauptbeschäftigung in einem durch ZDH-ZERT zertifizierten Betrieb mit dem Gütesiegel „Fachbetrieb Schornsteinfegerhandwerk“ oder vergleichbarer Einzelzertifizierung (maßgeblich sind die 3 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung für diesen Kehrbezirk)
- Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b SchfHwG oder die Erklärung, dass kein solches Amt ausgeübt wird und die Angabe, ob frühere Tätigkeiten bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b SchfHwG innerhalb der letzten sieben Jahre nach § 12 Absatz 1 SchfHwG aufgehoben wurden oder ob ein derartiges Aufhebungsverfahren anhängig war oder ist
- Schriftliche Erklärung von Kehrbezirksinhabern, dass bei positiver Entscheidung in diesem Bewerbungsverfahren für einen anderen als den bisher verwaltenden Kehrbezirk die Aufhebung der vorhandenen Bestellung beantragt wird
- Schriftliche Erklärung, dass die Bewerberin/der Bewerber gesundheitlich geeignet ist, die Aufgaben wahrzunehmen
- Schriftliche Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder deren Vorlage, sowie die Vorlage eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses
- Schriftliche Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Schriftliche Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die Bewerberin oder den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist
- Zustimmungserklärung von der Bewerberin/dem Bewerber zur Einsichtnahme in die Personalakte, soweit die Bewerbung bei einer anderen als der ausschreibenden Behörde erfolgt
- Schriftliche Erklärung, ob und ggf. welche Aufsichtsmaßnahmen in den letzten 10 Jahren vor dem Ausschreibungsdatum, wie Verweis, Warnungsgeld oder Entzug des Kehrbezirks, ergriffen oder eingeleitet wurden
Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, dem EWR-Raum oder der Schweiz erworben haben, haben darüber hinaus eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates darüber vorzulegen, dass ihnen die Ausübung des Gewerbes nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt worden ist.
Welche Gebühren fallen an?
Im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehende Kosten können nicht ersetzt werden. Dies gilt auch für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsgespräch.
Im Falle einer Bestellung entstehen dem erfolgreichen Bewerber Kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bewerbungen, die nicht fristgerecht vorgelegt werden, sowie unvollständig eingereichte Bewerbungsunterlagen können nicht berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlage
Die Ausschreibung erfolgt gemäß § 9 Satz 1 Nr. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).
Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) ist gem. § 10 Abs. 1 SchfHwG auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
Auswahlentscheidung:
Die Auswahl zwischen den Bewerbern erfolgt gem. § 9a Abs. 3 SchfHwG nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Anwendung findet ebenfalls § 9a Abs. 4 SchfHwG, nach dem ein bev. Bezirksschornsteinfeger sich erst zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben darf.
Hinweise / Besonderheiten
Aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in der Bewerbung enthaltenden Daten ausschließlich für den weiteren Auswahlprozess bei der Stadt Lingen (Ems) gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nicht.